Aktueller Stand für Vermieter
möblierter Wohnungen
15.07.2026
Die Bundesregierung plant eine umfassende Reform des Mietrechts. Ziel ist es unter anderem, die Regelungen zur möblierten Vermietung, zum Möblierungszuschlag und zum sogenannten vorübergehenden Gebrauch neu zu fassen. Viele Eigentümer fragen sich deshalb, welche Auswirkungen die geplanten Änderungen auf ihre Vermietung haben.
Der aktuelle Stand: Der Gesetzentwurf wurde bereits vom Bundeskabinett beschlossen und am 9. Juli 2026 erstmals im Deutschen Bundestag beraten. Derzeit befindet er sich zur weiteren Prüfung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss können sich einzelne Regelungen noch ändern.
Nach aktuellem Stand ist eine Verabschiedung frühestens im September 2026 denkbar. Ein Inkrafttreten der neuen Regelungen wird daher voraussichtlich nicht vor Januar 2027 erwartet.
Auf dieser Seite informieren wir Sie fortlaufend über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens und erklären verständlich, welche Änderungen nach heutigem Kenntnisstand für Eigentümer möblierter Wohnungen relevant werden könnten.
KURZÜBERSICHT
- Bestehende Mietverträge bleiben gültig und Möbliertes Vermieten bleibt weiterhin erlaubt.
- Der Möblierungszuschlag soll künftig begrenzt und offengelegt werden.
- Die Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch soll zukünftig eine zeitliche Obergrenze bekommen.
- Nicht alle Wohnungen sind von den neuen Regelungen betroffen.
- Bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss sind Änderungen noch möglich.
VORGESEHENE NEUREGELUNGEN
1. Möblierungszuschlag
Mit der Reform soll der Möblierungszuschlag erstmals gesetzlich geregelt werden.
Nach dem aktuellen Gesetzentwurf gilt:
- Der Möblierungszuschlag darf grundsätzlich höchstens 1 % des Zeitwerts der Möblierung pro Monat betragen.
- Maßgeblich ist der Zeitwert der Möbel bei Abschluss des Mietvertrags.
- Alternativ kann bei vollständig möblierten Wohnungen ein pauschaler Zuschlag von bis zu 10 % der Nettokaltmiete angesetzt werden. Dieser gilt zunächst als angemessen.
Was bedeutet das für Vermieter?
Die freie Festlegung des Möblierungszuschlags wird künftig eingeschränkt. Wer den pauschalen Zuschlag von bis zu 10 % der Nettokaltmiete nutzt, bewegt sich grundsätzlich im gesetzlichen Rahmen. Höhere Zuschläge müssen nachvollziehbar begründet werden.
2. Möblierungszuschlag transparent ausweisen
Bisher gibt es keine Pflicht einen Möblierungszuschlag zu benennen oder auszuweisen.
Nach dem aktuellen Gesetzentwurf gilt:
- Der Möblierungszuschlag muss vor Vertragsabschluss unaufgefordert dem Mieter mitgeteilt werden, mindestens im Mietvertrag ausgewiesen werden.
- Die Nettokaltmiete und die Zusammensetzung der Miete soll für Mieter klar erkennbar und nachvollziehbar sein.
- Wird der Möblierungszuschlag nicht ordnungsgemäß ausgewiesen, gilt die Wohnung rechtlich als unmöbliert, der Möblierungszuschlag ist dann nicht zulässig und die zulässige Miethöhe reduziert sich.
Was bedeutet das für Vermieter?
Eine transparente Mietgestaltung gewinnt künftig an Bedeutung. Wer Nettokaltmiete und Möblierungszuschlag im Mietvertrag klar voneinander trennt, schafft Rechtssicherheit und erleichtert eine nachvollziehbare Mietpreisgestaltung.
3. Vorübergehender Gebrauch neu geregelt
Bisher gibt es keine gesetzlich festgelegte Höchstdauer für eine Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch. Das soll sich mit der Reform ändern.
Nach dem aktuellen Gesetzentwurf gilt:
- Die Mietdauer soll künftig maximal sechs Monate betragen.
- Eine Verlängerung um bis zu zwei Monate soll möglich sein, wenn sich der Wohnbedarf des Mieters nach Mietbeginn verlängert.
- Die Ausnahme von der Mietpreisbremse soll weiterhin nur gelten, wenn der Mieter die Wohnung vorübergehend benötigt.
Für Vermieter bedeutet das:
- Befristete Vermietungen über mehr als sechs Monate werden künftig weniger flexibel.
- Ab einer Mietdauer von mehr als sechs Monaten soll die Mietpreisbremse gelten, sofern keine andere gesetzliche Ausnahme greift.
- Eine sorgfältige Vertragsgestaltung und Dokumentation wird künftig noch wichtiger.
4. Mietpreisbremse
Der Gesetzentwurf regelt, wie die zulässige Miethöhe bei möblierten Wohnungen künftig berechnet werden soll.
Nach dem aktuellen Gesetzentwurf gilt:
- Die möblierte Kaltmiete gilt als Grundmiete.
- Auf diese wird der nach § 556d Absatz. 1 BGB zulässige Aufschlag von bis zu 10% berechnet.
- Der Möblierungszuschlag wird anschließend hinzugerechnet.
5. Ausnahmen von der Mietpreisbremse
Folgende Wohnungen bzw. Vermietungen sollen weiterhin ausgenommen sein:
- Wohnungen außerhalb eines Gebiets mit angespanntem Wohnungsmarkt
- Neubauten (erstmalige Nutzung oder Vermietung nach 1. Oktober 2014)
- Erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung
- Vermietungen zum vorübergehenden Gebrauch (max. 6 Monate, unter bestimmten Voraussetzungen um 2 Monate verlängerbar)
6. Weitere Änderungen im Mietrecht
Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus weitere Regelungen, die auch für Vermieter relevant sein können.
Indexmieten: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt soll eine Indexänderung oberhalb von 3% nur noch hälftig berücksichtigt werden können.
Kündigungsschutz: Mieter sollen bei vollständiger Nachzahlung von Mietrückständen unter bestimmten Voraussetzungen einen erweiterten Kündigungsschutz erhalten.
Modernisierung: Die Grenze für vereinfachte Modernisierungsumlagen soll auf 20.000 € angehoben werden.
Weitere Informationsquellen
Mietspiegelrechner Stadt Stuttgart:
https://www.stuttgart.de/mietspiegel
Mietspiegelrechner Böblingen:
https://online-mietspiegel.de/sindelfingen-boeblingen
Mietspiegelrechner Ludwigsburg:
https://online-mietspiegel.de/ludwigsburg
Aktueller Gesetzentwurf der Bundesregierung (Kabinettsbeschluss):
https://www.bmjv.de